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Reihe "edition AWV", Band 12 - "Die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft“ von Michael Drasdo

Die Instandhaltungsrücklage, nach der zu erwartenden Reform des Wohnungseigentumsrechts als Erhaltungsrücklage bezeichnet, ist für alle Wohnungseigentümergemeinschaften wichtig. Sie ist das Vermögen eines Verbandes, der ansonsten systembedingt solches nicht besitzt. Sie dient als „Sparbuch“ für die Kosten zu erwartender Instandsetzungsmaßnahmen und soll sicher stellen, dass für den Fall, dass Kosten entstehen, ausreichende Mittel vorhanden sind.Demzufolge muss rechtzeitig und ausreichend eine Ansammlung von Mitteln erfolgen. Dies hat in ausreichendem Maße zu geschehen, so dass Verwaltung und Wohnungseigentümer orientiert an der durchschnittlichen Lebensdauer eines Wirtschaftsgutes kalkulieren müssen.
Die Instandhaltungsrücklage ist Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht der Wohnungseigentümer. Sie sind nur an dem Verband, nicht aber an dessen Vermögenswerten beteiligt.
Weitreichende Probleme gibt es, wenn Wohnungseigentümer ihre Leistungen nicht erbringen. Dies muss in der Jahresabrechnung dargestellt werden, so dass jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft erkennen kann, welche Beträge gezahlt wurden und welche hätten gezahlt werden müssen. Für Differenzen haben gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Wohnungseigentümer einzustehen.
Die zahlreichen mit der Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung, deren Bildung und deren Höhe verbundenen Probleme werden in der nachfolgenden Darstellung aufbereitet. Änderung durch die geplante Form des Wohnungseigentumsrechts werden sich allenfalls geringfügig und in redaktioneller Weise ergeben. Lediglich die Bezeichnung ändert sich in „Erhaltungsrücklage“.
Weitere Probleme hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage können sich in der Verwaltungspraxis ergeben. Diese können jedoch nur bezogen auf die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall gelöst werden.
Wichtig ist jedenfalls für alle Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Mitglieder, dass eine ausreichende Instandhaltungsrücklage vorhanden ist. Zu geringe Höhe ist „sparen am falschen Platz“.
Michael Drasdo
Neuss, im Juli 2020

Aus dem Inhalt:

Die Höhe der Instanhaltungsrücklage
Die Darstellung und Behandlung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung
Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Beurteilungen

Der Autor:

Das Spezialgebiet von Michael Drasdo, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, ist das Immobilienrecht, insbesondere das Wohnungseigentums- und gewerbliche Mietrecht, das Recht der Makler und Bauträger als auch das Timesharing und das Recht des Betreuten Wohnens. Er ist Verfasser und (Mit-) Herausgeber zahlreicher Bücher- und Veröffentlichungen in Fachzeitschriften; Autor eines Kommentars zur Makler- und Bauträgerverordnung und zum Teilzeitwohnrechte-Gesetz. Er ist Herausgeber des Bärmanns/Seuß in der 5. Auflage.  Rechtsanwalt Drasdo ist zudem Mitglieddes die NHW-Spezial bearbeitenden Redaktionsteams. Seit Jahren ist Rechtsanwalt Drasdo zudem Mitglied geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Zudem ist er Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses für Miet – und Immobilienrecht im DAV

Allgemeine Informationen:

Michael Drasdo:  „Die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft“
Reihe „edition AWV“, Band 12
2020, 95 Seiten, brosch., 14,00  Euro (zzgl. Porto/Verpackung); Selbstverlag Allgemeine Wohnhaus-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Geschäftsbesorgungs KG, München/Mering

Redaktion: Dieter Pflügel, Mering
Layout: Franz Laube, Odelzhausen
Druck: Joh. Walch GmbH & Co. KG, Augsburg

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