Das Wohnungseigentumsgesetz hat sich seit dem Jahre 1951 als ein besonders ausgestaltetes Bruchteilsgemeinschaftsrecht aus der Feder von Herrn Prof. Weitnauer, bei dem der einzelne Eigentümer und sein Verhältnis zum Verwalter mit gesetzlich zwingenden Aufgaben und Befugnissen im Vordergrund stand, zunächst geprägt durch die Rechtsprechung und sodann über die Novellierung zum 1.7.2007 bis zur jetzigen Fassung zum 1.12.2020, an ein besonderes Gesellschaftsrecht angenähert.
Es steht nun das Verwaltungsmonopol des Verbandes „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ im Vordergrund, wobei alle Rechtsbeziehungen grundsätzlich über die Gemeinschaft abzuwickeln sind.
Die Auswirkungen auf die Strukturen der Verwaltung sind groß und werden in dieser Broschüre erläutert.
Noch ist unklar, ob nicht folgender Spruch gilt:
„Früher war alles gut, heute ist alles besser. Es wäre besser, wenn alles wieder gut wird.“