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Das Wohnungseigentumsgesetz hat sich seit dem Jahre 1951 als ein besonders ausgestaltetes Bruchteilsgemeinschaftsrecht aus der Feder von Herrn Prof. Weitnauer, bei dem der einzelne Eigentümer und sein Verhältnis zum Verwalter mit gesetzlich zwingenden Aufgaben und Befugnissen im Vordergrund stand, zunächst geprägt durch die Rechtsprechung und sodann über die Novellierung zum 1.7.2007 bis zur jetzigen Fassung zum 1.12.2020, an ein besonderes Gesellschaftsrecht angenähert.

Es steht nun das Verwaltungsmonopol des Verbandes „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ im Vordergrund, wobei alle Rechtsbeziehungen grundsätzlich über die Gemeinschaft abzuwickeln sind.

Die Auswirkungen auf die Strukturen der Verwaltung sind groß und werden in dieser Broschüre erläutert.

Noch ist unklar, ob nicht folgender Spruch gilt:

„Früher war alles gut, heute ist alles besser. Es wäre besser, wenn alles wieder gut wird.“

In einem parlamentarischen Kraftakt ist das Wohnungseigentumsrecht modernisiert worden. Kaum ein Regelungsbereich ist nicht von durchgreifenden Änderungen betroffen.
Dass diese Umwälzungen den erhofften Erfolg bringen werden, ist zu wünschen.
Denn viele Forderungen der Praxis sind berücksichtigt worden.
Die Durchführung baulicher Veränderungen, die Anpassung von Schlüsseln, die als zu starr empfundenen Regularien zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung sind neben einer Vielzahl weiterer Bereiche umfassend flexibilisiert worden

Die Instandhaltungsrücklage, nach der zu erwartenden Reform des Wohnungseigentumsrechts als Erhaltungsrücklage bezeichnet, ist für alle Wohnungseigentümergemeinschaften wichtig. Sie ist das Vermögen eines Verbandes, der ansonsten systembedingt solches nicht besitzt. Sie dient als „Sparbuch“ für die Kosten zu erwartender Instandsetzungsmaßnahmen und soll sicher stellen, dass für den Fall, dass Kosten entstehen, ausreichende Mittel vorhanden sind.Demzufolge muss rechtzeitig und ausreichend eine Ansammlung von Mitteln erfolgen. Dies hat in ausreichendem Maße zu geschehen, so dass Verwaltung und Wohnungseigentümer orientiert an der durchschnittlichen Lebensdauer eines Wirtschaftsgutes kalkulieren müssen.

Wohnungs- und Teileigentum werden oftmals als Kapitalanlage nicht selber bewohnt, sondern zum Zwecke der Vermietung erworben.