20/12/2023
Beschließen die Wohnungseigentümer „den Wirtschaftsplan“, ist dies so auszulegen, dass sie damit nur die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Vorschüsse festlegen wollen – so wie es § 28 Abs. 1 WEG seit der WEG-Reform vorsieht.