31/05/2024
Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur
Veräußerung des Eigentums „der Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer“ bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung stets gegen
die Gemeinschaft zu richten. Das gilt auch, wenn die Vereinbarung vor
der WEG-Reform getroffen wurde.