05/06/2024
In einem Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage müssen die auf
die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteile grundsätzlich
betragsmäßig bestimmt sein. Es reicht aber aus, wenn die Anteile
eindeutig bestimmbar sind und von den Eigentümern ohne Weiteres
errechnet werden können.