02/05/2018
Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf, zählen auch Angaben in einem Exposé. Ein Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf diese Eigenschaften; dies allerdings nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.