30/03/2020
In Mietverhältnissen, die ab dem 1.4.2020 begründet werden, können Mieter überzahlte Miete bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse auch rückwirkend zurückfordern. Bisher ist die Rückforderung auf Mieten beschränkt, die nach der Rüge fällig geworden sind.