26/08/2020
Werdender Wohnungseigentümer ist auch derjenige, der erst nach Entstehen der WEG vom teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch eine Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Unerheblich ist, ob dieser Ersterwerb während der eigentlichen Vermarktungsphase oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt.