15/01/2025
Haben die Wohnungseigentümer die Kostenverteilung durch einen gültigen
Beschluss geändert, muss der neue Verteilungsschlüssel in
Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und bei Sonderumlagen angewendet
werden. Deren Anfechtung kann nicht damit begründet werden, dass die
neue Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.