Einzelne Wohnungseigentümer können seit der WEG-Reform keine Unterlassungsansprüche mehr gegen Miteigentümer oder Mieter wegen zweckwidriger Nutzung des Wohnungseigentums geltend machen. Hierzu ist allein die Gemeinschaft befugt.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss ein marodes Gebäude auch dann
sanieren, wenn dies mit hohen Kosten verbunden ist. Eine
Sanierungspflicht entfällt nur bei teilweiser oder vollständiger
Zerstörung.
Die Reform des alten Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) war überfällig. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist auch ein wichtiges Puzzleteil bei der Förderung der Elektromobilität. Und bietet Chancen für Verwalter.
Bei einem Streit über die Abberufung des Verwalters ist die Rechtsmittelbeschwer nach dem Anteil des betroffenen Eigentümers am restlichen Verwalterhonorar zu bemessen.