Fassen die Wohnungseigentümer getrennte Beschlüsse über die Bestellung des Verwalters und den Abschluss des Verwaltervertrages, hat die Unwirksamkeit eines Beschlusses nicht die Unwirksamkeit des anderen zur Folge. Gleichwohl besteht eine Wechselwirkung.
Der lange erwartete Referentenentwurf zu einer umfassenden WEG-Reform liegt vor. Der Entwurf, der an die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe anknüpft, sieht zahlreiche Änderungen am Wohnungseigentumsrecht vor.
Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung in einer als Laden gewidmeten Teileigentumseinheit ist eine zulässige Nutzung. Die Privilegierung von Kinderlärm aus dem Immissionsschutzrecht strahlt auf das Wohnungseigentumsrecht aus.
Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen einer WEG vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese dann aus eigenem Entschluss umsetzen können, unterfallen dem Begriff der Verwaltung. Sie können daher mehrheitlich beschlossen werden.