Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.
Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Eine Kündigung ist demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen.
Wohnungsmieter müssen keine im Mietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale zahlen, wenn aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass diese Pauschale ein Teil der Grundmiete (Nettomiete) ist.
Die Ausübung einer Option zur Verlängerung eines Mietvertrages ist nicht schriftformbedürftig im Sinne des § 550 Satz 1 BGB. Steht das vermietete Grundstück unter Zwangsverwaltung, ist die Option gegenüber dem Zwangsverwalter auszuüben.